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Verpflichtungen für Rechnungsempfänger

Alle öffentlichen Auftraggeber müssen eRechnungen entgegennehmen. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) und der Niedersächsischen eRechnungsverordnung (NERechVO) definiert. Diese unterscheiden zwischen Behörden der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung.

Unmittelbare Landesverwaltung Mittelbare Landesverwaltung
  • Nutzung des Zentralen eRechnungseingangs Niedersachsen von IT.Niedersachsen
Verpflichtend Bei Bedarf
  • Formatkonforme eRechnungen entgegennehmen, unabhängig vom Rechnungsbetrag
Verpflichtend Verpflichtend
  • Eingangskanäle zur Entgegennahme von eRechnungen anbieten
E-Mail-Postfach, Webupload, Weberfassung, Webservice Peppol
E-Mail-Postfach oder Webupload

Mit Anschluss an den Zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) wird sichergestellt, dass Rechnungsempfänger stets alle rechtlichen Verpflichtungen durch die NERechVO erfüllen. Behörden der mittelbaren Landesverwaltung können sich bei Bedarf an ZeRN anschließen.

Weitere Informationen zu Ihren Verpflichtungen finden Sie in der NERechVO.

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