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Rechtliche Regelungen in Niedersachsen zur eRechnung

Seit 2014 gibt es mit der Richtlinie 2014/55/EU eine verbindliche europaweite Regelung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Diese wird für Niedersachsen im Niedersächsischen Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) umgesetzt.

Öffentliche Auftraggeber in Niedersachsen sind gemäß § 6 Abs. 3 und 4 NDIG verpflichtet, elektronische Rechnungen im Format XRechnung zu empfangen und zu verarbeiten. Auch sonstige elektronische Rechnungen, die dem europäischen Standard EN 16931-1 entsprechen, müssen entgegengenommen werden. Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle öffentliche Auftraggeber in Niedersachsen (siehe § 3 Abs. 6 NDIG).

Näheres wird in der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (NERechVO) geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Standards für elektronische Rechnungen zulässig sind. Nach § 4 Abs. 3 NERechVO kann das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zeitlich befristet den Empfang und die Verarbeitung von nicht standardkonformen elektronischen Rechnungen einzelner Rechnungssteller zulassen.

Rechnungsempfänger müssen gemäß § 3 NERechVO die Übermittlung von elektronischen Rechnungen mindestens per E-Mail oder Webupload ermöglichen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 NDIG muss das MI einen Basisdienst für den Empfang von E-Rechnungen bereitstellen. Über die Site rechnung.niedersachsen.de wird dieser Basisdienst als zentrale E-Poststelle für E-Rechnung bereitgestellt. Die Behörden des Landes im Geltungsbereich des NDIG müssen diesen Dienst nutzen. Die übrigen Behörden können ihn nutzen. Der Basisdienst stellt folgende Übermittlungswege bereit:

1. die Weberfassung (manuelle Erstellung einer XRechnung im Internet),

2. den Webupload,

3. die Übersendung per E-Mail und

4. zukünftig einen Webservice über die Infrastruktur von Pan-European Procurement OnLine (PEPPOL)[1]

Nicht standardkonforme E-Rechnungen werden zurückgewiesen. Damit erfüllt die E-Poststelle für E-Rechnungen die Vorgaben der NERechVO.


[1] Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 NERechVO ab dem 18.04.2022.

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